Der Ärger für Aktionäre der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG

Man erklärt den geneigten Investoren, warum man unbedingt diese Aktie zeichnen soll. Das wird „der Burner“, damit können sie Tausende von Euros in kurzer Zeit verdienen, aber dafür müssen sie dann natürlich erst einmal investieren. Klar, damit ist ihr Geld dann erstmal weg, zumindest von ihrem Konto.

Damit hat ja der Verkäufe bereits sein Ziel erreicht, aber er wäre natürlich ein schlechter Verkäufer, wenn er dann nicht immer aufs Neue versuchen würde, frisches Geld von ihnen zu bekommen. Das kennt auch Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen aus seiner täglichen Praxis als Verbraucher- und Anlegerschutzanwalt aus Bautzen. Da werden Gewinnszenarien aufgebaut gegenüber dem Investor, die man nie einhalten wird und kann.

Nun hat aber auch die BaFin gezeigt, dass sie es mit der Werbung für Aktien schon genauer nimmt, denn sie warnt vor Werbung für die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG aus Leipzig.

Zitat:

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass auf aktiencheck.de Werbeaussagen für die Wertpapiere mit der Bezeichnung „PREOS-Token“ sowie für die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG getätigt werden, die Verstöße Dritter gegen Artikel 22 Absatz 2 bis 4 der EU-Prospektverordnung darstellen.

Es besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass für die so genannten „PREOS-Token“ und die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG geworben wird, ohne dass jeweils auf die Veröffentlichung des von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts verwiesen wird und ohne dass angegeben wird, wo ein solcher Prospekt für potenzielle Anleger abrufbar ist.

Außerdem wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die genannten Wertpapiere mit zumindest irreführenden Aussagen geworben und die Werbung nicht klar als solche kenntlich gemacht. Letztlich besteht auch der Verdacht, dass im Hinblick auf die „PREOS-Token“ die auf www.aktiencheck.de gemachten Werbeaussagen nicht mit den Angaben in dem von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt übereinstimmen.

In jeder Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können. Die in solcher Werbung enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Zitat Ende

Natürlich haben hier investierte Aktienkäufer dann möglicherweise einen Schadenersatzanspruch gegen die werbende Internetplattform bzw. das betreffende Unternehmen. Natürlich muss man das dann immer im Einzelfall genau prüfen, aber chancenlos ist man als Aktienerwerber dann sicherlich nicht, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen. Das Unternehmen PREOS Global Office Real Estate & Technology AG veröffentlicht dazu das man mit dieser Werbung nichts zu tun habe.

Gerne prüfen wir auch ihren möglichen Schadensersatzanspruch.

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