Lloyd Fonds LF 61 MS Commander offenbar in der Insolvenz – Kapitalmarktrecht

Lloyd Fonds LF 61 MS Commander offenbar in der Insolvenz - Kapitalmarktrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nicht zum ersten Mal ist ein Lloyd Schiffsfonds scheinbar ein Opfer der anhaltenden Krise in der Handelsschifffahrt geworden. In den Schiffsfonds LF 61 MS Commander sollen Anleger im Jahr 2005 rund 12 Millionen Euro angelegt haben. Allerdings konnte das Containerschiff scheinbar nie die erhofften Renditen erzielen. Ausschüttungen sollen die Anleger bislang nicht erhalten haben.

Im Fall einer Insolvenz droht die Anlage in den Schiffsfonds LF 61 MS Commander nun endgültig zum finanziellen Fiasko zu werden. Denn dann verlieren die Anleger im schlimmsten Fall ihr gesamtes eingesetztes Kapital. Um dies zu verhindern, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann rechtlich überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Diese Ansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn eine anleger- und objektgerechte Beratung verlangt, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss: Das heißt: Wollte ein Anleger ausdrücklich sein Geld für eine sichere Altersvorsorge investieren, ist eine risikoreiche Anlage nicht das passende Objekt für ihn. Gerade Schiffsfonds sollen aber in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage beworben worden sein. Dies sind sie aber nicht. Bei Schiffsfonds drohen dem Anleger große Risiken, die eben bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen. Über diese Risiken müssen sie im Beratungsgespräch aufgeklärt werden.

Darüber hinaus dürfen auch die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung der Anlage fließen, nicht verschwiegen werden. Sie können ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob möglicherweise ein Konflikt zwischen den Interessen der Bank und den Wünschen des Kunden besteht. Daher müssen die Anleger auch über diese sogenannten Kick-Backs aufgeklärt werden.

Liegt eine Falschberatung vor oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden.

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